Anwaltskanzlei Störmer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Kosten

Die Gebühren eines Rechtsanwalts richten sich in der Regel nach dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz, kurz: RVG. Wie sich diese Gebühren berechnen lassen und welche weiteren Kosten auf Sie zukommen, möchte ich im Folgenden näher beschreiben:

Kosten einer Erstberatung

In der Erstberatung erfahren Sie, welche Handlungs­möglich­keiten Sie haben und ob eine anwalt­liche Tätigkeit erfolg­verspre­chend oder, wie im Falle einer Scheidung, notwendig ist.

Für eine Erstberatung berechne ich 190,– Euro zzgl. Umsatz­steuer. Entscheiden Sie, dass ich nach einer Erst­beratung anwaltlich für Sie tätig sein soll, richtet sich die weitere Vergütung nach dem RVG. Die Kosten für die Erst­beratung sind in diesem Fall in der Ver­gütung enthalten, werden also auf die weiteren Gebühren angerechnet.

Bitte sprechen Sie die Kosten offen an, dies gehört zu einer ver­trauens­vollen Zusam­men­arbeit. Ich bemühe mich hier um größt­mögliche Trans­parenz, bitte aber um Ver­ständ­nis, dass pau­schale An­ga­ben wirklich nicht sinnvoll möglich sind.

Kosten für außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Sie haben sich nach der Beratung ent­schie­den, dass ich Sie juristisch vertrete. Die Gebühr hierfür berechne ich nach dem RVG. Dabei ist die Höhe des so­genann­ten Gegen­stands­werts ent­schei­dend. Bitte benutzen Sie den Kostenrechner des Anwalt-Suchservice, um bereits im Vor­feld einer juristi­schen Aus­einander­setzung die Kosten über­schlägig zu ermitteln. In manchen Fällen ist es ohne ju­risti­sches Fach­wissen nicht leicht, den Gegen­stands­wert selbst anzusetzen. Bitte sprechen Sie die Kosten offen an. Ich tue das auch.

Vergütungsvereinbarung

Sie können mit mir besprechen, ob Sie eine Ver­gü­tungs­verein­barung treffen wollen. Diese kann nach Zeit­aufwand, aber auch pauschal berechnet sein.

Bitte beachten Sie, dass bei einer sieg­reichen Aus­einander­setzung eine gegnerische Partei in der Regel nicht mehr als die aus dem RVG hervor­gehende Ver­gütung ersetzen muss.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechts­schutz­versicherung haben, kann diese für die Kosten aufkommen. Dies muss jedoch im Einzelnen mit der Rechts­schutz­versicherung abgeklärt werden.

Gängige Fragen an mich

Fragen, die mir als Anwalt immer wieder gestellt werden, beantworte ich hier für Sie:

Wann fallen die Anwaltskosten an?

Je nach Fortgang eines Ver­fahrens – Erst­beratung, außer­gericht­liche Tätig­keit, Vertre­tung im Gerichts­verfahren – fallen unter­schied­liche Gebühren an.

Die erste Kontakt­aufnahme ist selbst­verständlich kostenfrei und verpflichtet Sie zu nichts.

Eine als solche verein­barte Erstberatung – vor Ort in meiner Kanzlei, aber auch tele­fonisch oder auch schriftlich – kann Sie als Verbraucher maximal EUR 190,00 zzgl. der gesetz­lichen Mehr­wert­steuer kosten. Diese Gebühr wird auf danach even­tuell weitere ent­stehen­de Gebühren angerechnet.

In aller Regel rechne ich nach dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG) ab. Dieses unter­scheidet zwischen außer­gericht­lichen Gebüh­ren und solchen, die in einem Gerichts­verfahren entstehen. Das außergerichtliche Tätig­werden wird in der Regel mit einer Geschäfts­gebühr und, falls es zu einer außer­gericht­lichen Eini­gung kommt, mit der eine gerichtliche Aus­einander­setzung ver­mie­den werden kann, einer Eini­gungs­gebühr abgerechnet.

Im Gerichtsverfahren entstehen in der Regel eine Ver­fahrens­gebühr – die teilweise auf die außer­gericht­liche Geschäfts­gebühr an­ge­rech­net wird –, eine Termins­gebühr und – falls es hier zu einer Einigung kommt – eine Einigungsgebühr.

Wie hoch sind die Anwalts­kosten, wenn nach dem RVG berechnet wird?

Hier gilt die Faustregel: je höher der Gegen­stands­wert, desto höher die Kosten. Aller­dings steigen die Kosten degressiv: das Fünffache des Gegenstandswerts bedeutet also nicht zwangsläufig das Fünffache an Kosten, sondern kann sich auch auf das Zweieinhalb- oder Dreifache beschränken. Entscheidend ist aber, dass nach Gegenstandswert abgerechnet wird.

Welche Rechnung erwartet mich vom Gericht?

Das hängt im Wesent­lichen von der Art des Verfahrens ab. In einem Schei­dungs­ver­fahren oder einer iso­lier­ten Fami­lien­sache, bei der es um Unter­halt, Zugewinn­ausgleich oder eine sonstige ver­mögens­recht­liche An­gele­gen­heit geht (sog. „Ehe­sachen ein­schließ­lich Folge­sachen“ bzw. „Familien­streit­sachen“) werden die Gerichts­gebühren anders be­rech­net als in sog. „selbstän­digen Fami­lien­sachen der frei­wil­ligen Gerichts­bar­keit“, zu denen auch Kind­schafts­ver­fahren über die elter­liche Sorge oder das Um­gangs­recht gehören. In letzt­genann­ten Ver­fahren sind die Gerichts­gebühren deut­lich niedri­ger. Hier wie dort hängt jedoch die Höhe der Gebühr von der Höhe des Gegenstandswerts ab.

Wer übernimmt die Kosten, wenn ich ein Verfahren gewinne?

Das kommt ganz darauf an. Im „Schei­dungs­ver­bund“, also dann, wenn eine oder mehrere sog. Folge­sachen im Rahmen des Schei­dungs­verfah­rens geklärt werden sollen, werden in aller Regel die Kosten gegen­einan­der auf­ge­ho­ben. Das bedeutet, dass die Gerichts­gebühren hälftig geteilt werden, die Kosten für seinen Anwalt trägt jeder selbst. Dies gilt in aller Regel auch für Kind­schafts­ver­fahren, jeden­falls in erster Instanz.

Im Falle einer iso­lier­ten Familien­streit­sache, wenn es also unab­hängig von einem Schei­dungs­ver­fahren um eine ver­mö­gens­recht­liche oder unter­halts­recht­liche Aus­einan­der­setzung geht, wird das Gericht zumin­dest dann, wenn es einen Beschluss fassen muss (es also nicht zu einer Eini­gung zwischen den Betei­ligten kommt), die Kosten nach dem Maß des Ob­siegens und Unterliegens verteilen.

Ganz vereinfacht: je mehr ich gewinne, desto weniger von den Kosten muss ich tragen. Wird ein Ver­fah­ren ohne Ab­striche ge­won­nen, muss die Gegen­seite die Kosten in voller Höhe tragen. Aller­dings nur, wenn diese Kosten nach dem RVG ab­ge­rech­net worden sind. Im Falle einer Ver­gü­tungs­ver­ein­barung, die nach oben von den im RVG ange­ordne­ten Gebüh­ren abweicht, muss die Gegen­seite nur das­jenige bezah­len, was nach dem RVG ge­schul­det gewesen wäre.

Wer trägt die Kosten bei Scheidung?

Im Schei­dungs­ver­fahren samt dem so­genann­ten „Schei­dungs­ver­bund“, also dann, wenn eine oder meh­rere sog. Folge­sachen im Rahmen des Schei­dungs­ver­fahrens geklärt werden sollen, werden in aller Regel die Kosten gegen­einan­der auf­gehoben. Das bedeu­tet, dass die Gerichts­gebühren hälftig geteilt werden, die Kosten für seinen Anwalt trägt jeder selbst. In ganz sel­tenen Fällen, z. B. wenn ein Ver­fah­ren ein­mal nicht durch einen Schei­dungs­beschluss, sondern auf andere Weise (wie etwa durch die Rück­nahme des Schei­dungs­antrags) endet, kann es zu einem an­deren Ergebnis kommen.

Können Anwaltskosten bei der Steuer abgesetzt werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundes­finanz­hofs sind seit der Neu­fassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 Ein­kom­men­steuer­gesetz Schei­dungs­kosten in den ganz über­wie­gen­den Fällen nicht mehr steuerlich absetzbar. Eine Aus­nahme könnte allen­falls dann gelten, wenn das Schei­dungs­ver­fahren die „Existenz­grund­lage“ bzw. „lebens­not­wen­dige Bedürf­nisse“ berührt. Dies ist jedoch nach der Recht­sprechung in aller Regel nicht der Fall.

Kann ich eine Scheidung bei geringem Ein­kommen bezahlen?

Menschen mit geringem Einkommen oder hohen finan­ziellen Be­lastungen können in familien­gericht­lichen Ver­fah­ren die so­ge­nannte Ver­fahrens­kosten­hilfe be­antragen. Im Falle ihrer Bewil­ligung werden sowohl die Gerichts­gebühren als auch die Anwalts­kosten durch die Staats­kasse vor­gestreckt. Je nach Höhe seines Ein­kommens wird der Rechts­suchende dann im Wege von Raten­zahlungen an den Kosten be­tei­ligt, oder aber eine Betei­ligung an den Kosten unter­bleibt völlig. Verfahrens­kosten­hilfe wird mittels eines For­mu­lars beantragt, welches ich Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung stelle.

Änderungen an Ihrem Ein­kom­men oder aber an der Höhe der von Ihnen zu tra­genden monat­lichen Be­lastungen müssen Sie un­verzüg­lich dem Gericht mit­teilen, das die Verfahrens­kosten­hilfe bewil­ligt hat. In einem Zeit­raum von bis zu vier Jahren nach rechts­kräf­tigem Ab­schluss des Ver­fahrens, für welches Verfahrens­kosten­hilfe bewil­ligt worden ist, kann das Gericht prüfen, ob die zum Zeit­punkt der Bewil­ligung vor­gele­genen Voraus­setzungen noch immer vor­liegen. Auch muss über diesen Zeit­raum der Rechts­suchende eine Verän­derung bei seinem Ein­kom­men oder seinen Aus­gaben dem Gericht un­verzüg­lich und un­auf­ge­fordert mit­teilen. Unter­bleibt eine solche Mit­teilung – oder stellt das Gericht nach einer Über­prüfung fest, dass die Voraus­setzungen für eine (raten­freie oder gegen Raten gewährte) Ver­fahrens­kosten­hilfe nicht mehr vor­lie­gen – hebt das Gericht die Bewil­ligung auf und betei­ligt Sie je nach den Um­ständen des Falles an den im Ver­fahren entstandenen Kosten.